Prof. Dr. Angelika Dölker
A. Gegenstand und Bedeutung
I. Regelungsgegenstand und Zweck
Rz. 1
Wie auch §§ 258, 259 betrifft § 260 die Vorlegung von Handelsbüchern in einem Rechtsstreit, in diesem Zusammenhang den Umfang der Kenntnis, die das Gericht durch Einsicht in die Bücher unter Zuziehung der Parteien gewinnt. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dass in Verfahren, in denen es entscheidend auf die vollständigen Vermögensverhältnisse des Kaufmanns ankommt, auch die vollständigen Handelsbücher, die hierfür von erheblicher Bedeutung sind, mit ihrem gesamten Inhalt herangezogen werden können (Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 260 Rz. 8; Bartone in BKT, Bilanzrecht, § 260 HGB Rz. 1 [5/2020]; Böcking/Gros in EBJS4, § 260 HGB Rz. 1; Drüen in HKMS3, § 260 HGB Rz. 1; Merkt in Hopt41, § 260 HGB Rz. 1; Morck/Drüen in KKRD9, § 260 HGB Rz. 1; Nägel in Heymann3, § 260 Rz. 1; Paulus/Leinen in Haufe BilKomm. (online), § 260 Rz. 1 [11/2021]; Pöschke in Großkomm. HGB6, § 260 Rz. 1; Merk in BeckOK HGB38, § 260 Rz. 3; Reich/Szczesny/Voß in Heidel/Schall3, § 260 Rz. 1; Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 260 HGB Rz. 2).
II. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 2
§ 260 ist lex specialis gegenüber §§ 258 und 259 für Vermögensauseinandersetzungen (Bartone in BKT, Bilanzrecht, § 260 HGB Rz. 2 [5/2020]; Böcking/Gros in EBJS4, § 260 HGB Rz. 1; Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 260 HGB Rz. 1).
§ 260 stellt im Gegensatz zu §§ 258 und 259 nicht auf einen laufenden Rechtsstreit ab, die hM folgert daraus, dass die Norm nicht voraussetzt, dass es um die Vorlegung von Handelsbüchern in einem Rechtsstreit geht, welcher der ZPO als Verfahrensordnung unterliegt, sondern dass jede bürgerlich-rechtliche Streitigkeit einschließlich der nach FamFG zu führenden Verfahren ge...