Dr. Bettina Beyer
, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
Rz. 417
Abweichend von sonstigen Rückstellungen ist der Abzinsungssatz für Altersversorgungsverpflichtungen nach Abs. 2 Satz 1 als Durchschnitt über zehn Jahre zu ermitteln. Die Sonderregelung wurde 2016 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften eingeführt und diente dem Ziel, "die negativen Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Attraktivität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar zu vermindern" (vgl. BT-Drucks. 18/7584, 149).
Rz. 418
Der Zehn-Jahres-Durchschnittszinssatz liegt seitdem oberhalb des Sieben-Jahres-Durchschnittszinssatzes, so dass die Rückstellungen aufgrund der Sonderregelung niedriger ausfallen. Zwar wurde die weitere Verringerung des Durchschnittszinssatzes aufgrund des Niedrigzinsumfelds dadurch ebenfalls abgemildert; die Entwicklung hat sich aber mittlerweile umgekehrt. So ist der Sieben-Jahres-Durchschnittszins für eine durchschnittliche Restlaufzeit von 15 Jahren in der ersten Jahreshälfte 2022 bereits wieder gestiegen, während der entsprechende Zehn-Jahres-Durchschnittszins zwar noch höher liegt, aber weiter gesunken ist. Da die Sonderregelung (zusammen mit Abs. 6, vgl. Rz. 831) eine Entlastung vom niedrigen Sieben-Jahres-Durchschnittszins geben soll, ist sie vom Gesetzgeber zu beseitigen, sobald der Sieben-Jahres-Durchschnittszins über dem Zehn-Jahres-Durchschnittszins liegt.
Rz. 419
Zielrichtung der Sonderregelung ist laut Gesetzesbegründung zwar die Direktzusage, anzuwenden ist sie aber für alle Altersversorgungsverpflichtungen, also auch für mittelbare Verpflichtungen (vgl. Thaut, DB 2016, 2188). Nicht anzuwenden ist sie für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen, obwohl die Vereinfachung bezüglich der Restlau...