Dr. Bettina Beyer
, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
Rz. 343
Da der notwendige Erfüllungsbetrag derjenige Betrag ist, der zum Zeitpunkt der Erfüllung erforderlich ist, sind zukünftige Steigerungen von Anwartschaften und laufenden Leistungen in die Bewertung einzubeziehen.
Vgl. Derbort/Mehlinger ua., Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen3, 108; Engbroks/Lucius ua., Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Rz. 210; Hagemann, Pensionsrückstellungen3, 227. Zur Festlegung der Trendannahmen vgl. Fodor/Puschinski, BB 2022, 2859; Goldbach/Rasch/Ricken, DB 2022, 3001; Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2022, 2681; Henckel/Kruse, StuB 2022, 938.
Rz. 344
Nach § 16 BetrAVG sind die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in den meisten Fällen anzupassen. Somit sind auch zukünftige Anpassungen mit dem erwarteten Rententrend in die Bewertung einzubeziehen. Für Zusagen, die ab 1999 erteilt wurden, ist es ausreichend, eine Anpassung von mindestens 1 % p.a. fest zuzusagen. In diesen Fällen erfolgt auch die Bewertung unter Einbeziehung dieser Anpassung. Ist die Zusage älter oder wurde von der Möglichkeit einer fest zugesagten Anpassung kein Gebrauch gemacht, besteht eine Anpassungsprüfungspflicht im Drei-Jahres-Rhythmus, die idR zu einem Teuerungsausgleich führt (vgl. § 16 Abs. 2 BetrAVG). Für die vernünftige kaufmännische Beurteilung des Rententrends ist in diesen Fällen die zukünftige, langfristige Inflation abzuschätzen. Dabei wird das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (derzeit 2 % p.a.) eine wichtige Orientierungsgröße sein. Daneben kann die Erwartung des Kapitalmarkts an die Inflation einbezogen werden, indem bspw. die Rendite inflationsabhängiger und nominaler Anleihen verglichen wird. Da hierfür aber nur wenige Marktdaten vorliegen und die so ermittelte Inflationser...