Henrik Stutzmann
, Dr. Markus Suchanek
Rz. 132
Für die handelsrechtliche Zuordnung gilt danach der Grundsatz der Zuordnung des Vermögensgegenstands im Einklang mit den zivilrechtlichen Regelungen. Eine unkontrollierte wirtschaftliche Betrachtungsweise, die auf eine notwendige zivilrechtliche Absicherung von Positionen verzichtet, die eine Zuordnung zum Vermögen des Kaufmanns erst ermöglicht, soll nicht stattfinden. Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen, die zivilrechtlich einem anderen Rechtssubjekt gehören, nach dem Gesichtspunkt "wirtschaftliches Eigentum" muss deshalb die Ausnahme darstellen. Eine von der formalen zivilrechtlichen Eigentumslage abweichende Zuordnung kann allenfalls in Betracht kommen, wenn das bilanzierende Unternehmen eine rechtlich abgesicherte Position hat, die es ihm ermöglicht, den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer dauerhaft dergestalt von der Einwirkung auf die betreffenden Vermögensgegenstände auszuschließen, dass seinem Herausgabeanspruch bei typischem Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt. Substanz und Ertrag des Vermögensgegenstands müssen mithin, und sei es auch nur aufgrund schuldrechtlicher Berechtigungen, vollständig und auf Dauer dem bilanzierenden Unternehmen und nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzuordnen sein (BGH v. 6.11.1995 – II ZR 164/94, DB 1996, 268 Rz. 7). Dies entspricht im Wesentlichen der herrschenden Meinung des bilanzrechtlichen Schrifttums (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 150 ff. [3/2023]; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 46; Thiele/Turowski in BKT, Bilanzrecht, § 246 HGB Rz. 203 ff. [10/2014]; Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 6; Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 37 mit weiter aufgefächerter Beschreibung und Entwurf IDW ERS HFA 13 nF Rz. 6).
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