Rz. 5
Darüber hinaus wird in der Publizität auch oftmals eine Art von Individualschutz gesehen (BGH v. 14.10.2014 – II ZB 20/13, NZG 2015, 157 Rz. 21; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 1; in diese Richtung auch BGH v. 4.6.2006 – III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rz. 13, für den Bestätigungsvermerk; dem folgend OLG Düsseldorf v. 23.10.2019 – 14 U 83/18, ZInsO 2020, 693; OLG Hamm v. 5.3.2010 – 25 U 55/09, BeckRS 2013, 11426; OLG Dresden v. 30.6.2011 – 8 U 1215/09, BeckRS 2012, 10929; aA aber OLG Dresden v. 6.3.2019 – 5 U 1146/18, WM 2019, 1256 Rz. 24), was vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen (Rz. 198 ff.) von Bedeutung ist. Eine genauere Betrachtung wirft allerdings auch bei diesem Regelungszweck Zweifel auf.
Rz. 6
Eine individualschützende Funktion kann dem Gläubigerschutz im Gesellschaftsrecht nicht zugewiesen werden, fehlt es im Rahmen des geltenden Publizitätsregimes doch an klaren Wegmarken, die in diese Richtung weisen (Mock in Hachmeister/Kahle/Mock, Rechtsfragen, Rz. 38; im Ergebnis auch Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 113 im Zusammenhang mit der Schutzgesetzdiskussion bei § 823 Abs. 2 BGB). Zudem gestatten die Unternehmensabschlüsse nur eine grobe Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse der berichtspflichtigen Gesellschaften und gerade keine Insolvenzprophylaxe, was sich an der Wesensverschiedenheit von Handels- und Überschuldungsbilanz zeigt (Mock in Hachmeister/Kahle/Mock, Rechtsfragen, Rz. 38).
Rz. 7
Auch mit dem dem Wertpapierhandelsbilanzrecht zugrunde liegenden Konzept der Ermöglichung der Preisbildung auf Kapitalmärkten (so etwa Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz. 9) lässt sich ein Individualschutz nicht in Einklang bringen; Preisbildung ist kein Individualrecht oder lässt die Ableitung sol...