Rz. 95
Ein passiver Unterschiedsbetrag mit Fremdkapitalcharakter kann entstehen, wenn negative Entwicklungen oder Umstände, die nicht als Rückstellung oder Verbindlichkeiten passivierbar sind, bereits bei der Kaufpreisfindung mindernd berücksichtigt wurden und hierdurch der Kaufpreis unter den Wert des bilanziellen Nettovermögens gedrückt wurde.
Rz. 96
Der passive Unterschiedsbetrag mit Fremdkapitalcharakter ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn die antizipierten Ertragsminderungen, Verlusterwartungen oder Aufwendungen eingetreten sind oder es sich zweifelsfrei herausstellt, dass diese wider ursprüngliche Erwartung nicht mehr eintreten werden (DRS 23.143). Die Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags kompensiert die bereits beim Unternehmenserwerb erwarteten Aufwendungen oder Ertragsminderungen. Weder eine planmäßige noch pauschale Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags ist vorgesehen. Auch eine Einstellung direkt in die Gewinnrücklagen, wie es früher vorgenommen wurde (IDW, WPg. 1988, 622, 624), ist mit dem Kongruenzprinzip nicht vereinbar. Teilweise wird noch heute eine erfolgsneutrale Umgliederung in die Rücklagen vertreten, wobei dann bei Entkonsolidierung eine Erfolgserhöhung das Kongruenzprinzip wahren soll (Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 309 Rz. 33 und 43 für die Entkonsolidierung).
Rz. 97
Beispielsweise gehören geplante Sanierungsmaßnahmen, zB ein noch nicht beschlossener Personalabbau, zu den Sachverhalten, die aufgrund fehlender Außenverpflichtung nicht passivierbar sind. Falls derartige Sachverhalte zu einem Unterschiedsbetrag mit Rückstellungscharakter führen, ist der Unterschiedsbetrag aufzulösen, wenn die entsprechend antizipierten Aufwendungen anfallen.
Rz. 98
Falls absehbare negative Er...