Henrik Stutzmann
, Dr. Markus Suchanek
a) Gesetzliche Grundlage der personellen Zurechnung
Rz. 129
Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 sind Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen. Halbs. 2 dieser Regelung ordnet allerdings an, dass ein Vermögensgegenstand dann, wenn er nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist, in der Bilanz dieses anderen auszuweisen ist. Danach ist der Vermögensgegenstand bei Auseinanderfallen von rechtlichem und (dem noch zu bestimmenden) wirtschaftlichen Eigentum – soweit keine Spezialregeln wie § 340b HGB oder § 6 Abs. 1 RechKredV eingreifen – dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen (Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 32; Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 5).
b) Regelungszweck
Rz. 130
Bis zum Inkrafttreten des BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) enthielt das HGB keine Regelung über die vom Zivilrecht abweichende Zuordnung für wirtschaftliches Eigentum. § 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB aF schrieb stattdessen beispielhaft für unter Eigentumsvorbehalt erworbene, zur Sicherheit verpfändete oder in anderer Weise zur Sicherheit übertragene Gegenstände die Aktivierung in der Bilanz des Sicherungsgebers vor. In die Bilanz des Sicherungsnehmers seien sie nur dann aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handele.
Rz. 131
Mit der Änderung des § 246 und der Entfernung der speziellen Zuordnungsnormen für Sicherungseigentum durch das BilMoG wollte der Gesetzgeber jedoch keine Änderung der Ansatzregeln für wirtschaftliches Eigentum herbeiführen (Wöhe/Richter in HdR-E, Kap. 6 Rz. 336 [6/2010]; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 2), sondern – im Gegenteil – die hierfür geltenden hergebrachten handelsbi...