Dr. Christoph Eppinger
, Dr. Daniela Kelm
Rz. 170
Die EU-Verordnung 537/2014 (APrVO) sieht Vorschriften zur Sicherung der Unabhängigkeit vor, die über die Vorgaben des nationalen Gesetzebers deutlich hinausgehen. Anzuwenden sind diese Vorgaben auf "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (public interest entities; PIE) und ihre Abschlussprüfer. Die APrVO enthält keine eigenständige Definition dieses Begriffs, sondern verweist auf Art. 2 Nr. 13 RL 2006/43/EG (Abschlussprüfungsrichtlinie; APrRL). Demnach sind "Unternehmen von öffentlichem Interesse":
| (1) |
Unternehmen, die unter das Recht eines EU-Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 RL 2004/39/EG) zugelassen sind, |
| (2) |
CRR-Kreditinstitute (vgl. Art. 1 Nr. 1 RL 2000/12/EG) und |
| (3) |
Versicherungsunternehmen iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 91/674/EWG. |
Rz. 171
Die vorstehende Definition bezieht sich auf Unternehmen, nicht auf Unternehmensgruppen oder Konzerne. Die PIE-Eigenschaft ist also für jedes Unternehmen eines Konzernverbundes gesondert zu untersuchen. Es kann vorkommen, dass zu einem Konzern mehrere PIE-Unternehmen gehören oder dass ein PIE-Unternehmen nicht die Konzernspitze (ultimate parent) bildet, sondern von einem anderen Unternehmen beherrscht wird.
Rz. 172
Die erste Teilgruppe der vorstehenden Definition ist auf Unternehmen beschränkt, deren übertragbare Wertpapiere im geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaats gehandelt werden. Übertragbare Wertpapiere können dabei nicht nur Unternehmensanteile sein, sondern auch Schuldverschreibungen. Demnach sind Unternehmen, deren Wertpapiere ausschließlich im Freiverkehr einer EU-Börse oder nur an einer Börse außerhalb der EU gehandelt werden, vorbehaltlich der besonderen Vorgabe...