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Anwendungsbereich des TVöD/VKA – Beschäftigte in Gaststätten

Haufe Redaktion
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Leitsatz

"Beschäftigte in Gaststätten" i.S.d. § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA sind solche, die in einem Betrieb i.S.d. allgemeinen Betriebsbegriffs tätig sind, dessen arbeitstechnischer Zweck darauf gerichtet ist, Gästen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt anzubieten.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Geltung des TVöD-VKA.

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Assistent für Hotelmanagement. Seit 1.7.2020 ist er Mitglied von ver.di. Er war von 2016 bis 2018 und vom 1.5.2019 bis zum 31.3.2024 bei der Beklagten, zuletzt als "Mitarbeiter Service", beschäftigt, wobei arbeitsvertraglich ein monatliches Festgehalt i.H.v. 2.000 EUR brutto vereinbart war.

Die Beklagte, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e.V., betreibt ein Eissportzentrum mit einer Eissporthalle und einer Eisschnelllaufbahn, das Golfbad "Gesundheitspark" und verwaltet das Naherholungsgebiet am Stausee R. Im Eissportzentrum und am Stausee R unterhält sie je eine Großküche. Die dort hergestellten Speisen werden über die gastronomischen Einrichtungen der Liegenschaften vertrieben. Im Eissportzentrum sind dies während der Wintersaison 3 Imbissstände sowie 3 Gasträume, die für Veranstaltungen genutzt werden können. Am Stausee betreibt die Beklagte in der Sommersaison 4 verschiedene Imbiss-, Grill- und Bareinrichtungen, die von den Badegästen genutzt werden können. Darüber hinaus gibt es ein Bistro, welches sowohl von Gästen als auch von Dritten besucht werden kann und saisonunabhängig geöffnet ist.

Der Kläger wurde seit September 2020 in den Wintermonaten überwiegend in den gastronomischen Einrichtungen im Bereich des Eissportzentrums und in den Sommermonaten überwiegend in denen des Stausees eingesetzt. Er hatte hierbei das Grillgut zuzubereiten, Speisen und...

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