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Abrechnung: Abrechnungszeitraum

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstößt gegen § 28 Abs. 1 WEG. Der Verwalter darf vom Kalenderjahr nur abweichen, wenn eine Vereinbarung einen anderen Abrechnungszeitraum bestimmt. Besteht eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.

 

Normenkette

§ 28 Abs. 2 WEG

 

Das Problem

Die Wohnungseigentümer genehmigen die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2010, die die Heizkosten für die Zeit vom 1.12.2009 bis zum 31.12.2010 enthält. Guthaben bzw. Fehlbeträge aus den jeweiligen Einzelabrechnungen sollen sofort fällig sein. Fehlbeträge sind "in den nächsten Tagen auf das Gemeinschaftskonto anzuweisen". Bei den Eigentümern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sollen Nachzahlungen und Guthaben von beim nächsten regulären Lastschriftlauf mit eingezogen bzw. ausgezahlt werden. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse jeweils vor.

 

Die Entscheidung

  1. Die Abrechnung 2010 entspräche ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstoße zwar – wenn nichts anderes vereinbart ist – gegen § 28 Abs. 1 WEG. Bestehe eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, könne für künftige Abrechnungen aber die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden. Dies habe zur Folge, dass im Zeitpunkt der Umstellung ein Monat bzw. mehrere Monate als Differenz verblieben, hier der Monat Dezember. Dies sei nicht zu beanstanden.
  2. Es widerspreche auch nicht § 21 Abs. 4 WEG, dass Fehlbeträge "in den nächsten Tagen" anzuweisen sind, wohingegen bei Eigentümern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, die Nachzahlungsbeträge mit der nächsten regulären Lastschrift eingezogen werden sollen. Wohnun...

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