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LG Köln Urteil vom 08.05.2014 - 29 S 241/13

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 26.09.2013; Aktenzeichen 204 C 284/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.09.2013, 204 C 284/11, teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.07.2011 der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in Köln zu TOP 6 und TOP 8 werden für ungültig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagten nach Kopfteilen zu 12%.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in 50933 Köln. In der Eigentümerversammlung vom 11.07.2011 fassten die Wohnungseigentümer u.a. folgende Beschlüsse:

TOP 2

Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnunge(n)) für das Jahr 2009 wird hiermit anerkannt.

Guthaben bzw. Fehlbeträge aus den jeweiligen Einzelabrechnungen sind sofort fällig. Fehlbeträge sind in den nächsten Tagen auf das Gemeinschaftskonto anzuweisen. Bei den Eigentümern, die der Verwaltung eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sollen Nachzahlungen und Guthaben von der Verwaltung beim nächsten regulären Lastschriftlauf mit eingezogen bzw. ausgezahlt werden. (…)

TOP 3.1

Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnunge(n)) für das Jahr 2010, die die Heizkosten für die Zeit vom 01.12.09 bis 31.12.10 enthält, wird hiermit anerkannt.

Guthaben bzw. Fehlbeträge aus den jeweiligen Einzelabrechnungen sind sofort fällig. Fehlbeträge sind in den nächsten Tagen auf das Gemeinschaftskonto anzuweisen. Bei den Eigentümern, die der Verwaltung eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sollen Nachzahlungen und Guthaben von der Verwaltung beim nächsten regulären Lastschriftlauf mit eingezogen bzw. ausgezahlt...

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