Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Befangenheit eines im Verwaltungsverfahren herangezogenen Sachverständigen, der selbst Fahreignungsgutachten erstellt.
2. Zur Frage des maßgebenden Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf (der Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung).
3. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung als Reaktion auf vorschriftswidriges Verhalten kommt es entscheidend darauf an, ob die festgestellten Mängel zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen.
4. Zur Frage der Berücksichtigung der Akkreditierung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST.) gemäß § 72 FeV nach Widerruf der amtlichen Anordnung.
Normenkette
FeV § 72; StVG § 2 Abs. 13; FeV § 66
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04. April 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV und wendet sich gegen den Widerruf der amtlichen Anerkennung der Begutachtungsstelle...