Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. "übliche Bedingungen" des Arbeitsmarktes
Orientierungssatz
1. Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein, vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, sie aber nicht völlig ausschließt notwendig und hinreichend.
2. Die in der strafrechtlichen Rechtsprechung für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze sind insoweit auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gültig.
3. Im Rahmen einer Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist unter den "üblichen Bedingungen" iS des § 43 SGB 6 das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, dh unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2019 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04. 2019 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ab 01.02.2019 und ab 01.11.2019 wegen voller Erwerbsminderung im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die 1972 geborene Klägerin beantragte am 16.07.2018 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 05.02.2019 den Antrag der Klägerin ab. Dagegen legte die Klägerin am 15.02.2...