Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2019 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2019 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.03.2020 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1987 geborene Kläger beantragte am 26.02.2020 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom28.04.2020 den Antrag des Klägers ab. Dagegen legte der Kläger am 15.05.2020 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2020 wurde der Widerspruch nach Einholung eines Gutachtens auf internistisch-hämatologisch-onkologischem Fachgebiet als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei dem Kläger noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2020 Klage erhoben. Er führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der diagnostizierten Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2020 in Fassung des Widerspruchbescheides vom 24.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung im gesetzlichen Umfang ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide.
Das Gericht hat Befundberichte von F und N beigezogen.Ferner wurden ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten bei B und ein internistisch- rheumatologisches Zusatzgutachten bei L, sowie ein immunologisches Gutachten bei K eingeholt.
Nac...