Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Duldung strafbarer Angriffe auf den Sozial- und Rechtsstaat unter der Aufsicht des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Berechnung der Geldleistungsbeträge für Asylbewerber sind nach der auch für sie einschlägigen Bestandsschutzregel ab dem 01.01.2025 die für das Vorjahr 2024 ermittelten Eurobeträge weiter anzuwenden, weil die für das Jahr 2025 fortgeschriebenen Eurobeträge niedriger sind als die für das Vorjahr 2024.
2. Die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 derzeit (d. h. am 21.07.2025) als „Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ veröffentlichten Beträge sind unrichtig und zu niedrig.
3. Die Asylbewerberleistungsbehörde haftet ggfs. dem durch sie geschädigten Menschen dafür, dass sie veranlasst, dass er nach dem Ende seiner Beschäftigung eine für ihn freiwillige, aber beitragspflichtige Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beantragt, deren Durchführung für die ausgewählten Kranken- und Pflegekassen obligatorisch und vorhersehbar unwirtschaftlich ist, solange die täuschende Asylbewerberleistungsbehörde dem Asylbewerber ankündigungswidrig gar keine Geldleistungen für die hernach geschuldeten Versicherungsbeiträge gewährt und die beiden Kassen ihre Beitragsforderungen gegenüber dem mittellosen Flüchtling nicht vollstrecken können (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1183/25 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER).
4. Ein Empfänger von Grundleistungen hat bereits vo...