Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Grundleistungen. Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. "dringende Empfehlung" der Beantragung einer Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs 4 SGB 5 nach Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Setzung des Rechtsscheins der Beitragsübernahme. Treu und Glauben. Bindungswirkung. sonstige Leistungen. Unerlässlichkeit. keine Möglichkeit zur Zahlung der Beiträge aus den laufenden Leistungen. Verbleib einer Restleistung in Höhe von 3,50 Euro pro Tag. Unzulässigkeit eines Verweises auf die Anhäufung von Beitragsschulden. Bindung an Recht und Gesetz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betrag von 3,50 Euro deckt im Jahr 2025 offenkundig nicht das tägliche Existenzminimum eines volljährigen alleinstehenden Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Menschen auf der Flucht können nach § 6 Abs 1 AsylbLG sonstige Leistungen von den Trägern der Asylbewerberleistungsverwaltung beanspruchen, solange sie auf die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über ihren Asylantrag warten müssen und im Einzelfall ob des Endes ihrer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung in der obligatorischen Anschlussversicherung den Mindestbeitragspflichten zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V bzw der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs 3 SGB XI unterliegen.
3. An zwar nicht rechtsverbindlich erklärte, aber im Wege unvollständiger Initiativ-Auskünfte gleichwohl insinuierte Zusagen ist eine Behörde nach Treu und Glauben gebunden, wenn sie sich durch ihre betrügerische Vorgehensweise gezielt von Amts wegen bereichern, das Vermögen Dritter schädigen und den Getäuschten in wirtschaftliche Not bringen will.
4. Die Bindung an Recht und Gesetz steht ebenso wenig zur freien Di...