Nachgehend
BSG (Beschluss vom 07.04.2025; Aktenzeichen B 2 U 13/25 B)
Tenor
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1)
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Die Klage wird abgewiesen.
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2)
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Die Beteiligten haben einander
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keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von weiteren Leistungen aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 04.10.2017.
Der 1966 geborene Kläger erlitt auf dem Weg zur Arbeit am 04.10.2017 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, als er mit dem Fahrrad fahrend von einem PKW von der Straße abgedrängt wurde und stürzte. Der Durchgangsarzt Prof. C., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU), diagnostizierte am selben Tag zunächst eine Prellung der Brustwirbelsäule, einer Schulter und eines Knies. Später stellte sich heraus, dass durch das Ereignis eine Rippenfraktur und eine Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers eingetreten war. Der Kläger befand sich deshalb in stationärer Behandlung im Zeitraum vom 09. bis 13.10.2017 in der BGU. Die Behandlung wurde konservativ durchgeführt. Am 09.10.2017 wurde ein erstes MRT erstattet, aus dem sich ergibt, dass die Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers frisch und traumatischer Natur ist. Insoweit wurde ausdrücklich ein Knochenödem („bone bruise“) diagnostiziert. Wegen der Schulterbeschwerden wurde ein zweites MRT am 24.10.2017 durchgeführt, hieraus ergeben sich keine traumatischen Schäden. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte die kompletten Behandlungsunterlagen bei und ließ diese durch ihren Beratungsarzt, Privatdozent Dr. G., am 28.02.2018 auswerten. Der Beratungsarzt kam zu dem Ergebnis, Behandlungsbedürftigkeit und auch Arbeitsunfähigkeit habe bis 10.01.2018 bestanden, darüber hinaus seien wegen der Folgen des Arbeitsunfalls keine Leistungen zu gewähren. Mit Bescheid vom 28.03.2018 stellte die Beklagte deshalb den Leistungsabbr...