Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten unter Berücksichtigung einer palliativmedizinischen Komplexbehandlung nach OPS 8-982.3
Orientierungssatz
1. Die Vergütung des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten richtet sich gemäß § 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 KHEntgG, 17b KHG nach dem Fallpauschalenkatalog.
2. Die Kodierung einer palliativmedizinischen Komplexbehandlung nach OPS 8-982.3 setzt u. a. die hinreichende Dokumentation des patientenbezogenen Aufwands von insgesamt sechs Stunden pro Woche voraus.
3. Erreicht die Dauer von wöchentlichen Patientengesprächen mit den Ärzten, Angehörigen, in der Sozialberatung Tätigen und vergleichbaren Personen nicht wenigstens sechs Stunden, so ist eine Kodierung der palliativmedizinischen Komplexbehandlung nach OPS 8-982.3 ausgeschlossen.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.286,60 EUR nebst zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 45% und die Beklagte zu 55%.
3.Der Streitwert wird auf 4.093,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung, wobei die Beteiligten nur noch um die Kodierung der Prozedur für eine Palliativmedizinische Komplexbehandlung streiten.
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Die Beklagte ist gesetzliche Krankenversicherung der Versicherten H.W. (* 1946), die im Zeitraum vom 30.08.2017 bis zum 22.09.2017 vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt wurde. Am 09.10.2017 verstarb die Versicherte. Für diesen stationären Aufenthalt stellte die Klägerin am 04.10.2017...