Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Rallyefahrer
Orientierungssatz
1. Ist ein Rallyefahrer seinem Auftraggeber, einem Fahrzeugimporteur, gegenüber nicht weisungsgebunden und nicht in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, kann er über seine Arbeitszeit frei verfügen, ist seine Tätigkeit durch eine eigene Vermarktung und die Steigerung seiner Bekanntheit geprägt und erhält er neben einer festen Vergütung ein erfolgsabhängiges Honorar, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
2. Dem widerspricht nicht das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und die Nutzung der Betriebsmittel des Auftraggebers.
3. Schließlich spricht die Beauftragung eines Beifahrers auf eigene Rechnung des Rallyefahrers für ein bestehendes unternehmerisches Risiko.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beigeladene in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 nicht bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsam Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) als Fahrer bei Rallyerennen in dem streitigen Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018.
Die Klägerin ist eine in A-Stadt ansässige Importeurin von S.-Fahrzeugen. Ihr alleiniger Geschäftszweck ist der Vertrieb von S.-Fahrzeugen auf dem deutschen Markt. Ein wesentliches Mittel hierzu ist die Steigerung der Markenbekanntheit und die Formung eines ...