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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§§ 1 - 18o Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§§ 1 - 18o Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§§ 1 - 6 Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

§§ 1 - 6 Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 1[1] Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

Ab 01.01.2027:

(2) Die §§ 18f, 18g, 19a und 109a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

(2)[2] Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

[1] § 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2026.

§ 2 Versicherter Personenkreis

§ 2 Versicherter Personenkreis

 

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

 

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

 

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen V...

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