Nachgehend
BSG (Beschluss vom 10.09.2025; Aktenzeichen B 3 P 23/25 AR)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung ab Antragstellung am 07.03.22.
Der Kläger ist 1960 geboren und bei der Beklagten pflegeversichert.
Der Kläger beantragte am 07.03.22 Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Bayern (MD) am 30.06.22 im Wege eines Telefoninterviews führte zu dem Ergebnis, dass mit 5,00 gewichteten Punkten nicht die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt waren.
Mit Bescheid vom 01.07.22 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Nach den Feststellungen des MD bestehe kein Pflegegrad. Mit 5,00 Punkten werde der für einen Pflegegrad erforderliche Wert von 12,5 gewichteten Punkten nicht erreicht.
Dagegen legte der Kläger am 27.07.22 Widerspruch ein.
Die Beklagte beauftragte daraufhin den MD mit einer Überprüfung. Diese erfolgte durch Aktenlage. In dem Gutachten vom 02.11.22 kam der MD zu dem Ergebnis, dass das Vorgutachten vollumfänglich zu bestätigen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.22 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Gutachten des MD aus, dass nach den geltenden Begutachtungsrichtlinien die Beeinträchtigungen Selbständigkeit entsprechend der Module maßgebend seien. Nach den persönlichen Feststellungen der beiden voneinander unabhängigen Gutachter des MD werde die für einen Pflegegrad erforderliche Gesamtpunktzahl von 12,5 gewichteten Punkten nicht erreicht.
Mit Schreiben vom 10.01.23, eingegangen am 16.01.23, erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Als Begründung trug er vor, dass...