Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde zum BSG. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Unwirksamkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde zum BSG ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2; SGG § 169 S. 3
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 01.07.2025; Aktenzeichen L 5 P 60/24)
SG Bayreuth (Gerichtsbescheid vom 14.06.2024; Aktenzeichen S 8 P 10/23)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
- Dokument-Index HI17018317