Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ordnungsbeschluss. Anforderungen an die Protokollierung. Aufklärung durch das Beschwerdegericht. Rechtsfolge unzureichender Protokollierung. rechtliches Gehör. Nachholung der Anhörung. Begriff der Sitzung iSd § 178 Abs 1 S 1 GVG. Kostentragung. fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht. Veranlassung des Ordnungsmittels. Ungebühr. Rechtsstaatsprinzip. Kostenschuldner
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschlussbegründung und die Beschreibung des die Verhängung des Ordnungsmittels auslösenden Verhaltens sind im Protokoll inhaltlich voneinander zu trennen.
2. Eine nachträgliche Ergänzung des Protokollierten ist nicht zulässig. Die fehlende Darstellung der Veranlassung des Ordnungsmittels kann auch nicht durch nachträglich abgegebene dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden, des Protokollführers oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden.
3. Die gesetzlich normierte Protokollierungspflicht schließt weitere Aufklärungsmaßnahmen des Beschwerdegerichtes aus.
4. Der in das Protokoll aufzunehmende Ordnungsgeldbeschluss umfasst nicht nur den Beschlusstenor, sondern den gesamten Wortlaut des Beschlusses einschließlich der Begründung.
5. Die Rechtsfolge einer fehlenden oder unzureichenden Protokollierung ist grundsätzlich die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.
6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im Ordnungsgeldverfahren.
7. In das Protokoll ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung die Anhörung oder der Grund, weshalb von einer Anhörung abgesehen wurde, aufzunehmen.
8. Eine unterbliebene Anhörung kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
9. Zum Begriff der Sitzung in § 178 Abs 1 Satz 1 GVG.
10. Die außergerichtlichen Kosten des im Beschwerdeverfahren obsiegenden Klägers in dem (vorliegend)...