Leitsatz (amtlich)
Ungebührlich im Sinne vom § 178 Abs. 1 GVG ist ein Verhalten von erheblichem Gewicht, welches geeignet ist, die Rechtspflegeaufgabe des Gerichts zu beeinträchtigen und die Ordnung des Gerichtsverfahrens zu stören. Dabei ist zu beachten, dass vom Gericht ein wirkungsvoller Rechtsschutz dadurch zu gewährleisten ist, dass dem Rechtssuchenden ermöglicht wird, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die nach seiner von guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess im Sinne eines "Kampfes um das Recht" zu behaupten.
Verfahrensgang
AG Hoyerswerda (Aktenzeichen 1 C 103/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 11.03.2020 (1 C 103/19) aufgehoben.
Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Die dem Kläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10.03.2020 persönlich anwesende Kläger richtete an den geladenen Zeugen N... die vom Amtsgericht nicht protokollierte Frage, ob der Zeuge Trinker sei bzw. vor der Verhandlung getrunken habe.
Ohne dem Kläger zuvor rechtliches Gehör zu gewähren erlegte das Amtsgericht ihm mit Beschluss vom 11.03.2020 ein Ordnungsgeld von 100,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, auf und führte zur Begründung aus, der Kläger habe sich mit seiner an den Zeugen N... gerichteten Frage dem Gericht gegenüber ungebührlich benommen, weil es sich um eine provokative Frage mit einem beleidigenden Inhalt gehandelt habe.
Gegen den ihm am 16.03.2020 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit dem am selben Tage beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23....