Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die vom sorgeberechtigten Elternteil beabsichtigte Einbenennung des Kindes nach § 1618 S. 4 BGB.
2. In diesem Ersetzungsverfahren hat das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil persönlich anzuhören.
3. Wegen §§ 1618 S. 5 und 6, 1617c Abs. 1 S. 3 BGB sind die vorzulegenden Einwilligungserklärungen der Mutter, des Ehemannes sowie des Kindes gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und zudem öffentlich zu beglaubigen. Solange dies nicht erfolgt ist, kommt eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 S. 4 BGB bereits formal nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1617c Abs. 1 S. 3; BGB § 1618 S. 4; BGB § 1618 S. 5; BGB § 1618 S. 6; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 30.11.2021; Aktenzeichen 6 F 269/21 SO)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 30. November 2021 - 6 F 269/21 SO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der am 12. Januar 2007 geborene, heute 15 Jahre alte D. L. ging aus der Verbindung der Antragstellerin (fortan: Mutter) und des Antragsgegners (Vater) hervor, die weder miteinander verheiratet waren noch sind. Der Vater erkannte die Vaterschaft an; Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben. Die Mutter erteilte D., der in ihrem Haushalt lebt, den Nachnamen des Vaters.
Der Vater hat ei...