Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass der Senat die Revision zugelassen wegen der abweichenden Entscheidungen des OLG Dresden (14. Zivilsenat, Endurteil vom 10. Januar 2023 - 14 U 1307/22, GRUR-RS 2023, 732, beck-online) und des Kammergerichts (24. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 24 U 164/19, GRUR-RS 2020, 28870, beck-online) hat.
Leitsatz (amtlich)
Die Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignals durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Bewohner einer Senioreneinrichtung mit vollstationärer Altenpflege stellt keine öffentliche Wiedergabe dar, da sich die Weiterleitung nicht an eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten richtet.
Normenkette
EGRL 29/2001 Art. 3; UrhG § 15 Abs. 3; UrhG § 20; UrhG § 20b; UrhG § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 13.07.2022; Aktenzeichen 6 O 272/21)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13.07.2022, Az. 6 O 272/21, geändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - in Abänderung der Festsetzung durch das Erstgericht (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) - auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die klagende GEMA, eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) zugelassene Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrecht...