Leitsatz (amtlich)
1. Die Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignals durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Bewohner einer Senioreneinrichtung mit vollstationärer Altenpflege stellt eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar.
2. Diese Wiedergabe erfolgt für Personen allgemein, weil die - hier bis zu 188 - Bewohner der Senioreneinrichtung nicht Teil einer privaten Gruppe sind, sondern eine unbestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger bilden, die für Zugang offen und nicht durch mehr als äußere Anlasse untereinander verbunden ist.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 2485/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.6.2022, Az. 5 O 2485/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 EUR
Gründe
A. Von Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 543, 544 ZPO abgesehen, soweit sie nicht in der nachstehenden Begründung enthalten sind.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht antragsgemäß die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage K 1a bezeichneten Rundfunkprogramme über das Kabelnetz in der von der Beklagten betrieben Einrichtung S... Senioren- und Pflegezentrum C... - ..., insbesondere von der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner/- Pflegezimmern, weiterzusenden.
Die Beklagte, die mit der Berufung unter Aufhebun...