Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Unwirksamkeit der Übergangs- und Besitzstandsregelungen infolge der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab 1.1.2002
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Unwirksamkeit der Übergangs- und Besitzstandsregelungen, die infolge der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit Wirkung ab 1.1.2002 geschaffen wurden, steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegen. Eine nachträglich eintretende Änderung der ausgeglichenen Anrechte nach Neufassung dieser Bestimmungen ist im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG zu erfassen.
2. Zur Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente der Fa. BASF.
Normenkette
VBLS § 78; VBLS § 79 Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 18 Abs. 2; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 13.07.2007; Aktenzeichen 5d F 497/06)
Tenor
I. Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 und 3 des Verbundurteils des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 13.7.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit dem (teilweise) angefochtenen Verbundurteil hat das FamG auf den dem Antragsgegner am 15.12.2006 zugestellten Antrag die am ... geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Mit ihrer befristeten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Korrektur derRegelung zum Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten.
Die Entscheidung leide bereits an formalen Mängeln. Das Urteil sei hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht mit hinreichenden Gründen versehen. Die dem ...