Verfahrensgang
AG Ludwigslust (Beschluss vom 30.03.2016; Aktenzeichen 18 F 218/14)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Ludwigslust - Familiengericht - vom 30.03.2016 aufgehoben.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
III.1. Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.J.-K. in S. bewilligt.
2. Dem Antragteller und Beschwerdegegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. in S. bewilligt.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung zur Ermöglichung einer Begutachtung des Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter.
Aus einer nichtehelichen Beziehung der beteiligten Kindeseltern zwischen 2005 und 2007 ist das am.. 2006 geborene Kind hervorgegangen, das in der Obhut der Antragsgegnerin lebt. Die Kindeseltern führen vor diesem Hintergrund seit Jahren zum Teil umfangreiche gerichtliche Umgangsverfahren, die bis zu einer Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin einschließlich von Ordnungshaft sowie der Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Durchsetzung einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung aus dem Jahr 2010 führten.
Vorliegend erstrebte nun der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, hilfsweise für den Fall, dass deren Ausübung zusammen mit der Antragsgegnerin nicht in Betracht komme, die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge ihr gegenüber u...