Leitsatz (amtlich)
1. Die einseitige Vorgabe der Vergabestelle, bei Nichtverwendung eines in den Vergabeunterlagen enthaltenen Formblatts gelte ein Angebot "als nicht abgegeben", steht der Einordnung als rechtsverbindliches Angebot nicht entgegen.
2. Die Nichtverwendung eines von der Vergabestelle vorgegebenen Formblatts führt auch nicht ohne Weiteres zur Formnichtigkeit des Angebots.
3. Der Ausschluss eines Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV wegen Nichtwahrung einseitiger Formvorgaben bezieht sich nur auf Vorgaben im Rahmen des § 53 VgV.
4. Der Ausschluss wegen Unvollständigkeit kommt nicht in Betracht, solange nicht über die Nachforderung entschieden ist. Die Vorgabe "mit dem Angebot einzureichen" begründet nicht ohne Weiteres eine Selbstbindung nach § 56 Abs. 2 VgV (Festhaltung Senat, Beschluss vom 06.02.2019, Az.: 17 Verg 6/18).
Normenkette
VgV § 53; VgV § 56 Abs. 2; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Rostock (Beschluss vom 14.12.2022; Aktenzeichen 17 Verg 3/22)
VK Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 03.11.2022; Aktenzeichen 2 VK 1/22)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 03.11.2022, Az.: 2 VK 1/22, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Vergabeverfahren über die Übernahme, den Transport und die Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) von Klärschlamm (EU-Bekanntmachung Nr. 2022/S 127-361960 vom 05.07.2022) wird unter Aufhebung des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin in den Stand vor Entscheidung über die Nachforderung von Unterlagen und den Ausschluss von Angeboten zurückversetzt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehen...