Leitsatz (amtlich)
1. Der Auftraggeber hat nach § 60 VgV in der Regel jedenfalls dann Anlass zur Prüfung, ob ein Preis Risiken für die Leistungserbringung begründet oder es sich um ein spekulatives Angebot handelt, wenn der Preis 20 % unter dem nächstgünstigen Angebot liegt (sog. Aufgreifschwelle). Die Preisprüfung kann unter Umständen während des laufenden Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden.
2. Unterlagen, die die Eignung betreffen, sind unternehmensbezogene Unterlagen im Sinn des § 56 Abs. 2 VgV, deren Nachforderung im Ermessen des Auftraggebers liegt. Die Formulierung "mit dem Angebot einzureichen" in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stellt nicht ohne Weiteres eine vorweggenommene Ermessensausübung im Sinn des § 56 Abs. 2 S. 2 VgV dar.
3. Nachgeforderte Eigenerklärungen sind nicht deshalb zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Angebotsfrist erstellt wurden.
Normenkette
VgV § 56 Abs. 2 S. 2, § 60
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 09.11.2018 - 2 VK 05/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eilverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung für die Jahre 2019/20 mit zweijähriger Verlängerungsoption im offenen Verfahren europaweit aus (2018/S...425). Alleiniges Zuschlagkriterium sollte der Preis sein. Den Gesamtauftragswert schätzte der Antragsgegner auf Basis der bisherigen Preise.
Gegenüber der bisherigen Leistungserbringung enthält die streitgegenständliche Ausschreibung einerseits eine Verdopplung der Schmutzwassermenge (S...