Leitsatz (amtlich)
1. Für die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung mit einem vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb kommt es allein auf die Voraussetzungen des § 1 HöfeO und den danach erforderlichen Mindestwirtschaftswert an. Die Kriterien und Maßstäbe, die im Falle aufgegebener Bewirtschaftung bei Prüfung eines Wegfalls der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs und einer dabei relevanten Prüfung eines Wiederanspannens heranzuziehen sind, sind hier nicht relevant.
2. Dementsprechend scheidet ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich des Hofvermerks von Amts wegen nach § 8 HöfeVfO wegen angeblich mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bei aktiv betriebener Landwirtschaft aus, wenn der nach § 1 HöfeO erforderliche Mindestwirtschaftswert weiterhin gegeben ist.
Normenkette
HöfeO § 1; HöfeVfO § 8
Verfahrensgang
AG Vechta (Beschluss vom 16.09.2011; Aktenzeichen 2 Lw 211/10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Vechta vom 16.9.2011 geändert.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Grundbesitz des Antragstellers, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... nebst zugehöriger Grundstücke und sonstiger Rechte um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt.
Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und auch für die erste Instanz wird auf 27.916 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Alleineigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes zur Größe von jetzt 11,6141 ha, der mit Hofvermerk im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragen ist. Er betreibt auf seinem Grundbesitz im Nebenerwerb Landwirtschaft.
Nachdem das Landwirtschaftsgericht angekündigt...