Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen, § 439 Abs. 4 BGB
Leitsatz (amtlich)
§ 439 Abs. 4 BGB stellt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen durch den Käufer hinsichtlich der ursprünglich gelieferten mangelbehafteten Sache dar. Anspruchsbegründenden Vereinbarungen steht § 439 Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 439 Abs. 4; UKlaG § 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 01.02.2005; Aktenzeichen 7 O 10714/04)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen VIII ZR 200/05)
BGH (Beschluss vom 16.08.2006; Aktenzeichen VIII ZR 200/05)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 1.2.2005 - Az 7 O 10714/04 - abgeändert und neu gefasst wie folgt:
II. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, Verbrauchern, die Sachmängelhaftungsansprüche bezüglich der von der Beklagten im Rahmen von Verbrauchsgüterkaufverträgen erworbenen Ware geltend machen, formularmäßiges Schreiben wie das folgende zu übersenden bzw. übersenden und übergeben zu lassen: (Abdruck des Schreibens.)
2. an den Kläger 67,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.11.2004 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
IV. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 66 % und die Beklagte 34 %.
VI. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
D...