Leitsatz (amtlich)
Eine Antragserweiterung stellt in Unterhaltssachen einen eigenständig nach § 51 FamGKG zu bewertenden Antrag dar. Der Verfahrenswert für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität sowohl hinsichtlich des rückständigen Unterhalts als auch des für die ersten zwölf Monate nach dessen Einreichung geforderten Unterhalts aus der Differenz zwischen neu gefordertem Unterhalt und ursprünglich geltend gemachtem Unterhalt zu berechnen. Die Verfahrenswerte für beide Anträge sind zu addieren.
Normenkette
FamGKG § 33; FamGKG § 34; FamGKG § 51
Verfahrensgang
AG Straubing (Aktenzeichen 004 F 327/19)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 12.09.2024, Az.: 004 F 327/19, wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 26.977,16 Euro festgesetzt wird.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht.
I. Mit Antrag vom 15.04.2019 beantragte die Antragstellerin für sich Trennungs- und für ihre am ...2010 und ...2014 geborenen Kinder Kindesunterhalt.
Im einzelnen beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab 01.05.2019 Trennungsunterhalt in Höhe von 1.157 Euro zu bezahlen, nebst einem Unterhaltsrückstand für die Monate Oktober 2018 - April 2019 in Höhe von 2.851 Euro.
Für das am ...2010 geborene Kind beantragte sie, den Antragsgegner in Abänderung der auf 115 % des Mindestunterhalts lautenden Urkunde der Stadt S... (Zahlbetrag 370 Euro) zu verpflichten, ab 01.05.2019 einen Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts, Zahlbetrag 423 Euro, zu zahlen, nebst Unterhaltsrückständen für den Zeitraum Oktober 2018 - April 2019 in Höhe von 1.902,18 Euro.
Für das am ...2014 geborene Kind beantragte sie, den Antragsgegner in Abänderun...