Entscheidungsstichwort (Thema)
Abnahme des Gemeinschaftseigentums, Streithelfer, Willenserklärungen, Übergabeprotokoll, Einzelner Erwerber, Hinweisbeschluss, Erklärungsbewusstsein, Schriftsätze, Unterzeichnung, Anschlußberufung, Konkludente Abnahme, Verkehrserforderliche Sorgfalt, Fehlendes Erklärungsbewußtsein, Auslegung von Erklärungen, Erklärungsempfänger, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kaufvertrag, Berufungsinstanz, Streitwertbeschlüsse, Kosten des Berufungsverfahrens
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 15.11.2023; Aktenzeichen 9 U 1803/23 Bau e)
LG München I (Urteil vom 30.03.2023; Aktenzeichen 5 O 14646/20)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und des Streithelfers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.03.2023, Aktenzeichen 5 O 14646/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten im Berufungsverfahren selbst.
4. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 07.02.2023 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf bis zu 600.000,00 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Tatsächliche Feststellungen
Die Parteien streiten um Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum...