Entscheidungsstichwort (Thema)
Abnahme des Gemeinschaftseigentums, Streithelfer, Mängel am Gemeinschaftseigentum, Übergabeprotokoll, Konkludente Abnahme, Willenserklärungen, Anschlußberufung, Einzelner Erwerber, Einrede der Verjährung, Verjährungshemmung, Erklärungsbewusstsein, Unterzeichnung, Fiktive Abnahme, selbständiges Beweisverfahren, Bauverpflichtung, Streitwert, Feststellungsantrag, Kostenvorschuss, Mangelfolgeschaden, Kaufvertrag
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.03.2023; Aktenzeichen 5 O 14646/20)
Nachgehend
OLG München (Beschluss vom 08.01.2024; Aktenzeichen 9 U 1803/23 Bau e)
Tenor
1. Die Beklagte und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.03.2023, Az. 5 O 14646/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO im Falle einer Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss ihre Wirkung verliert.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
4. Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 600.000,00 EUR festzusetzen. Zudem beabsichtigt der Senat, von Amts wegen auch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf bis zu 600.000,00 EUR festzusetzen, wozu die Parteien sich in der vorgenannten Frist ebenfalls äußern können.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Kostenvorschuss wegen Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum.
Die Beklagte ist Bauträgerin des Anwesens G.weg 9 + 11, ... M. Die Mitglieder der Klägerin haben die von der Beklagten in Wohnungseigentum aufgeteilte Wohnanlage erworben.
In § 5 Ziff. 1 des Kaufvertr...