Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 4. Juli 2024 wird der Beklagte verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 12. April 2024 Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. W. L. für die ab Urteilserlass bis zum 1. August 2025 eintretenden Verhinderungsfälle zum ständigen Notarvertreter der Klägerin zu bestellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die heute 37jährige Klägerin wurde am 00. Januar 2022 zur Anwaltsnotarin mit Amtssitz in H. bestellt. Mit dem Vetter ihres Vaters, dem damals 68jährigen Anwaltsnotar W. L., verband sie sich im April 2022 zur gemeinsamen Berufungsausübung.
Den Klageantrag des Notars W. L. auf Feststellung, dass sein Amt entgegen der gesetzlichen Regelung der §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO nicht mit Ende des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, wies das Oberlandesgericht Köln ab (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022 - Not 5/21, juris). Seine hiergegen gerichtete Berufung zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg (BGH, Urteil vom 21.08.2023 - NotZ (Brfg) 4/22, BGHZ 238, 131 ff.). Auch seine Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof zurück und verwarf zugleich die ebenfalls erhobene Nichtigkeitsklage als bereits nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 13.11.2023 - NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23 juris). Gegen die Zurückweisung der Berufung und Anhörungsrüge legte er Verfassungsbeschwerde ein. Seinen Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes lehnte das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 ab und erwähnte dabei die Möglichkeit weiterhin als Notarvertreter tätig zu sein (BVe...