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Bundesnotarordnung / § 47 Erlöschen des Amtes

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Das Amt des Notars erlischt durch

 

1.

Entlassung aus dem Amt (§ 48),

 

2.

Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

 

3.

Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

 

4.

bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

 

5.

rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

 

6.

bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

 

7.

rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

[1] Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. § 47 Nummer 2 Variante 1 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1121) und § 48a der Bundesnotarordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 150) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie das Anwaltsnotariat betreffen.

2. Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften sind bis zum 30. Juni 2026 auch auf Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare weiter anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(BGBl I 2025, Nr. 241)

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