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Bundesnotarordnung / § 50 Amtsenthebung

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(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

 

1.

wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;

 

2.

wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;

 

3.

wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;

 

4.

wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;

 

5.

wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;

 

6.

wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

 

7.

wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;

 

8.

wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seiner Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;

 

9.

wenn er wiederholt grob gegen

 

a)

Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder

 

b)

Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes

verstößt.

 

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

 

1.

bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,

 

2.

die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

 

3.

die ...

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