Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 5 Abs. 2 PKW-EnVKV geregelten Informationspflichten betreffend Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in elektronischem Werbematerial haben ihre Grundlage in der Richtlinie 1999/94/EG vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, weil der deutsche Gesetzgeber zulässigerweise von der in Art. 6 Abs. 2 und Erwägungsgrund 11 der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Informationspflichten für elektronisches Werbematerial zu regeln.
2. Hinsichtlich der in Abschnitt II Nr. 3 der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV geregelten Pflichten, wonach u.a. sicherzustellen ist, dass dem Empfänger des Werbematerials die geschuldeten Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden, kann der Werbetreibende sich nicht auf die technische Funktionalität von Facebook berufen, wonach ein Werbeposting ab einer speziellen Länge gekürzt wird und der komplette Text und die Pflichtangaben erst nach Anklicken des Buttons "Mehr anzeigen" dargestellt werden.
Normenkette
UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 2; Pkw-EnVKV Anlage 4 zu § 5 Facebook-Posting
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 10.08.2016; Aktenzeichen 84 O 87/16)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.08.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 87/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, w...