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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung / § 5 Werbung

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(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen[1] [Bis 22.02.2024: offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen] der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I[2] [Bis 22.02.2024: Abschnitt I] der Anlage 4 gemacht werden.

 

(2) 1Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das[3] [Bis 22.02.2024: Satz 1 gilt entsprechend für]

 

1.

in elektronischer Form [Bis 22.02.2024: verbreitetes Werbematerial] [4],

 

2.

[Bis 22.02.2024: Werbung ] [5]durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder[6] [Bis 22.02.2024: ;]

 

3.

[7]im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen verbreitet wird.

2Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.[8] [Bis 22.02.2024: hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsv...

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