Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - zum Az. 1 O 248/22 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.02.2024.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
In der Sache hat die Berufung nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen keinen Erfolg, weil der Senat die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange als zulässig und begründet bewertet.
1. Die Einwände der Beklagten gegenüber der Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (S. 2-4 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79-81 d. A.) greifen nicht durch. Zutreffend nimmt das Landgericht gestützt auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ein Wahlrecht des Klägers an zwischen dem Staat des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, und dem Staat des Ortes, an dem sich das dem Schaden zugrundeliegenden ursächliche Geschehen zugetragen hat. Der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-45/13, Nr. 21 ff., juris) vermag der Senat ebenso wie das Landgericht eine dem entgegenstehende Aussage dahingehend, im Bereich der Produkthaftung bestehe dieses Wahlrecht nic...