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EuGH Urteil vom 16.01.2014 - C-45/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Haftung für ein fehlerhaftes Produkt. In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware. Auslegung des Begriffs des ‚Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht’. Ort des ursächlichen Geschehens

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Beteiligte

Kainz

Andreas Kainz

Pantherwerke AG

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2013, in dem Verfahren

Andreas Kainz

gegen

Pantherwerke AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Kainz, vertreten durch Rechtsanwalt K. Kozák,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse als Bevollmächtigte im ...

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zfs 5/2014, Ort der gerichtlichen Zuständigkeit für Haftungsklage wegen eines fehlerhaften Produkts
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Art. 5 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 44/2001 Leitsatz Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin ...

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