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zfs 5/2014, Ort der gerichtlichen Zuständigkeit für Haftungsklage wegen eines fehlerhaften Produkts

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Art. 5 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 44/2001

Leitsatz

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.

EuGH, Urt. v. 16.1.2014 – C 45/13

Sachverhalt

Die P-Werke AG ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das Fahrräder produziert und vertreibt. Der in Salzburg wohnhafte österreichische Staatsbürger K erwarb 2007 von der G. GmbH, einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, ein von den P-Werken produziertes Fahrrad. Bei einer Fahrt mit diesem Fahrrad kam K in Deutschland zu Sturz, wobei er verletzt wurde. Vor dem LG Salzburg machte er unter Berufung auf die Produkthaftung der P-Werke deren Verurteilung zur Zahlung von 21.200 EUR nebst Zinsen und Nebenkosten sowie die Feststellung der Haftung dieser Gesellschaft für künftige Schäden aus dem Unfall geltend. Die von ihm angenommene Haftung der P-Werke hat er daraus abgeleitet, dass nach seiner Darstellung sein Sturz mit dem Fahrrad darauf zurückführen gewesen sei, dass sich die Gabelenden von der Radgabel gelöst hätten und die P-Werke als Herstellerin des Produkts für diesen Produktmangel hafte. Hinsichtlich der Zuständigkeit hat sich K auf Art. 5 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 44/2001 berufen.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden:"

… 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche a...

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