Leitsatz (amtlich)
1. Die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs als Leistungsantrag nach vorangegangenem Auskunftsverfahren ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren hätte verfolgt werden können.
2. Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Auskunftsverfahren bereits abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten sowie die Mehrkosten aufgrund der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.
Verfahrensgang
AG Siegen (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen 15 F 842/16)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Siegen vom 28.7.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das AG - Familiengericht - Siegen zurückverwiesen.
Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig wegen Mutwillen zu versagen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit mutwillig als Verfahrenskostenhilfe bereits in dem Verfahren des AG Siegen unter dem Aktenzeichen 15 F 977/16 bewilligt und abgerechnet wurde sowie Unterhaltsrückstände für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 geltend gemacht werden.
Die Beschwerdegebühr wird um 50 % ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen am ... 1973 die Ehe, die seit dem ... 2004 rechtskräftig geschieden ist.
Die Antragstellerin machte mit Antrag vom 26.6.2015 gegen den Antragsgegner und dessen Ehefrau beim AG - Familiengericht - Siegen (Aktenzeichen 15 F 9...