Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 7 0 512/22)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Pkw-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Herrn U. E. in Anspruch. Der Zeuge D. fuhr mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Sattelzug am 00.10.2021 gegen 7:23 Uhr auf der rechten Fahrspur der A N01, als er das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug·mit eingeschaltetem Motor und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechte Seitenstreifen der Autobahn mit der·Front in Fahrtrichtung stehend sah. Bei Annäherung des·Sattelzuges stieg dessen Fahrer, besagter Herr U. E., aus seinem Fahrzeug aus und lief über die rechte Fahrbahn bis zur Mitte hin. Der Zeuge D. versuchte noch·zu bremsen und nach links auszuweichen, konnte jedoch einen Zusammenstoß mit Herrn U. E. nicht mehr verhindern, der die Kollision nicht überlebte.
Mit der Klage hat die Klägerin einen Schaden in Höhe von 19.865,40 Euro geltend gemacht, der unfallbedingt an ihrem Fahrzeug entstanden ist, sowie Abschleppkosten in Höhe von 1.000,00 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte als Kfz-Haftpflichtversicherung für das Verhalten des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeuges, welches als fahrlässig anzusehen sei. Für ihren Fahrer D. sei der Unfall hingegen ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen.
Die Beklagte hat eingewandt, dass· Herr U. E. die Fahrbahn in suizidal.er Absicht betreten habe und sie daher nicht aus § 7 StVG für die ...