Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 29.11.2019; Aktenzeichen 312 O 577/15)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 20.11.2025; Aktenzeichen I ZR 73/24)
OLG Hamburg (Beschluss vom 27.05.2024; Aktenzeichen 3 U 192/19)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, wird verworfen, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde liegen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestehen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen Schreiben der Beklagten an ihre Kunden, mit denen sie die Umstellung von Preisgleitklauseln in laufenden Fernwärmeverträgen mitteilte (Anlage zum Klageantrag und Anlagen K 13a bis K 13c).
Wegen des Sach- und Streitst...