Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 25. April 2024 ist durch Beschluss vom 27. Mai 2024 berichtigt worden.
Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Parteien auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Hanseatisches Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 25.04.2024 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässigen Anträge der Parteien auf Berichtigung des Tatbestands gemäß §§ 525, 320 ZPO sind unbegründet.
1. Ein Tatbestand ist gemäß § 320 ZPO zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Gemäß §§ 525, 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
2. Danach ist der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers unbegründet. Es ist nicht jeder schriftsätzlich angebotene Beweis im Tatbestand wiederzugeben, zumal die Ermittlung des Verkehrsverständnisses im Streitfall ohnehin keine Tatsachenfeststellung darstellt, sondern auf der Anwendung speziellen Erfahrungswissens beruht, weshalb sie auch in der Revisionsinstanz erfolgen kann, die keine Tatsacheninstanz ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 48 - Preisänderungsregelung).
3. Auch der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist unbegründet.
a) Die Formulierung auf Seite 2 (nicht 16) des Senatsurteils
"Das Landgericht hat der Klage gestützt auf §§ 8, 3 UWG und § 2 UKlaG jeweils i.V.m. § 5 UWG nur bezogen au...