Normenkette
EGV 110/2008 Art. 16 Buchst. b; EGV 110/2008 Art. 21 Abs. 2 Buchst. b; EUV 2019/787; MarkenG § 135
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 07.02.2019; Aktenzeichen 327 O 127/16)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2019, Az. 327 O 127/16, wird dieses wie folgt abgeändert und im Tenor neu gefasst:
1. Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu
unterlassen
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
I. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.
I. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsausspruchs nach Ziffer I.1. in Höhe von 50.000,- EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Kostenausspruchs kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Revision wird nicht zugelassen.