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Markengesetz / § 135 Ansprüche wegen Verletzung

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(1)[1] 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

 

1.

den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,

 

2.

Vereinigungen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2024/1143,

 

3.

anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 umfasst.

4Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

Vom 13.10.2023 bis 27.06.2024:

(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

1.

den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,

2.

Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

3.

anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.

4Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

Bis 12.10.2023:

(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

 

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

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